OGH 15Os68/87 (RS0092407)

OGH15Os68/8716.6.1987

Rechtssatz

§ 65 Abs 2 StGB beschränkt das Gericht nur insoweit, als es gegebenenfalls einen höheren Strafrahmen des inländischen Rechts höchstens bis zur Obergrenze der ausländischen Strafdrohung nützen und eine höhere Untergrenze auch ohne die sonst hiefür erforderlichen Voraussetzungen bis zu der für das abgeurteilte Delikt nach dem Tatortrecht aktuellen unterschreiten darf (SSt 53/1 = EvBl 1982/133 = ZfRV 1982,214).

Normen

StGB §65 Abs2

15 Os 68/87OGH16.06.1987

Veröff: JBl 1988,189 = RZ 1988/22 S 92

12 Os 111/87OGH10.03.1988

Veröff: JBl 1988,798

11 Os 55/18zOGH28.08.2018

Auch; Beisatz: Beim Günstigkeitsvergleich nach § 65 Abs 2 StGB hat sich das Gericht nach den Bestimmungen des Besonderen Teils des österreichischen StGB und den dort vorgesehenen Strafsätzen und den möglichen Strafrahmen zu richten. Oberste Grenze und damit der anzuwendende Strafrahmen ist aber das ausländische Recht. Die Strafe ist nach den österreichischen Strafzumessungsregeln so zu bemessen, als bestünde die nach ausländischem Recht geltende (niedrigere) Strafobergrenze. (T1)

12 Os 145/18tOGH24.01.2019

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0150OS00068_8700000_002

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