OGH 10ObS25/87 (RS0085001)

OGH10ObS25/8716.6.1987

Rechtssatz

Eine Anmarschwegbeschränkung von einem Kilometer pro Wegstrecke führt zu keinem Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (§ 48 ASGG)

Normen

ASVG §255 Abs3 Ca

10 ObS 25/87OGH16.06.1987
10 ObS 27/88OGH23.02.1988

Auch; Beisatz: Hier: Einschränkung der Gehgeschwindigkeit um ein Viertel (ein Kilometer kann in zwanzig Minuten zurückgelegt werden) führt nicht zur Unzumutbarkeit der Arbeitswege. (T2)

10 ObS 31/88OGH23.02.1988

Auch; Beisatz: Hier: Beschränkung des Anmarschweges von zwei Kilometer Fußweg pro Wegstrecke. (T1)

10 ObS 222/88OGH20.09.1988
10 ObS 225/88OGH20.09.1988
10 ObS 182/88OGH11.10.1988

Auch; Beisatz: Kein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt solange der Versicherte ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest fünfhundert Meter zu Fuß zurücklegen kann. Auf eine in Ausnahmsfällen (Glatteis, Schnee, schlechte Straßenverhältnisse) noch weiter herabgesetzte Gehleistung ist nicht Bedacht zu nehmen. (T3)

10 ObS 415/89OGH23.01.1990
10 ObS 310/90OGH25.09.1990

Veröff: SSV-NF 4/119

10 ObS 155/91OGH11.06.1991

Auch; Beis wie T3

10 ObS 21/96OGH20.02.1996

Auch; Beis wie T3 nur: Kein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt solange der Versicherte ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest fünfhundert Meter zu Fuß zurücklegen kann. (T4)

10 ObS 96/98kOGH31.03.1998

Vgl auch

10 ObS 310/98fOGH13.10.1998

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 116/03mOGH08.04.2003

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_010OBS00025_8700000_001

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