OGH 12Os38/87 (RS0094950)

OGH12Os38/8721.5.1987

Rechtssatz

Eine fremde Sache ist eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, mithin ganz oder teilweise einer vom Täter verschiedenen Person gehört. Demnach verantwortet Brandstiftung (bzw versuchte Brandstiftung) auch ein Pächter, der eine Feuersbrunst an Objekten des Verpächters herbeiführen will.

Normen

StGB §169 Abs1

12 Os 38/87OGH21.05.1987
13 Os 149/87OGH07.04.1988

nur: Eine fremde Sache ist eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht. (T1) Veröff: JBl 1988,799

13 Os 107/90OGH11.10.1990

Vgl auch; nur T1

13 Os 33/92OGH17.06.1992

nur T1

11 Os 114/95OGH17.10.1995

nur T1

12 Os 86/18sOGH11.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19870521_OGH0002_0120OS00038_8700000_001

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