OGH 3Ob642/86 (RS0028389)

OGH3Ob642/8629.4.1987

Rechtssatz

Auch beim Ersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung zu laufen.

Normen

ABGB §1313
ABGB §1313a I
ABGB §1478
ABGB §1489 IIA

3 Ob 642/86OGH29.04.1987

Veröff: SZ 60/73

6 Ob 1548/95OGH20.04.1995

Beisatz: Diese Verjährungsregel gilt nur für die Schäden, die im Vermögen des Dritten entstanden sind. (T1)

7 Ob 632/95OGH15.05.1996

Auch

4 Ob 2017/96pOGH26.03.1996

nur: Auch beim Ersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes. (T2) <br/>Beisatz: Die Frage, ob allenfalls schon die Verurteilung zur Ersatzleistung die Verjährungsfrist beginnen läßt, konnte hier offengelassen werden. (T3) <br/>Veröff: SZ 69/78

9 Ob 236/99tOGH15.12.1999

Auch; Beisatz: Hier: Die Verjährungsfrist begann erst mit der tatsächlichen Befriedigung der Ansprüche der Bestellerin durch Aufrechnung bzw durch Verzicht auf einen Teil des noch offenen restlichen Werklohns im Rahmen des mit der Bestellerin abgeschlossenen Vergleiches. (T4)

3 Ob 279/06kOGH23.05.2007

Auch

3 Ob 35/07dOGH13.07.2007

Vgl; Beisatz: Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen. (T5)

9 ObA 8/15iOGH25.02.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/25

Dokumentnummer

JJR_19870429_OGH0002_0030OB00642_8600000_001

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