Normen
MG §19 Abs2 Z11 D1
MRG §30 Abs2 Z6 C
2 Ob 706/86 | OGH | 28.04.1987 |
2 Ob 2371/96g | OGH | 04.09.1997 |
Vgl auch |
7 Ob 145/09p | OGH | 16.12.2009 |
Beisatz: Bei selbsterhaltungsfähigen Personen ist eine bloß im Familienrecht begründete anderwärtige Wohnmöglichkeit im Hinblick auf die jederzeitige Widerrufbarkeit nicht als rechtlich gleichwertig gegenüber einem Mietverhältnis, in das eingetreten werden soll, anzusehen. Eine Wohnmöglichkeit bei den Eltern hindert bei diesen Personen daher ein dringendes Wohnbedürfnis nicht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0020OB00706_8600000_001
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