OGH 11Os27/87 (RS0088776)

OGH11Os27/8714.4.1987

Rechtssatz

"Unmittelbar drohend" ist ein rechtswidriger Angriff erst, sobald die Gefahr des Angriffes und die Notwendigkeit einer abwehrenden Reaktion eindeutig sind (Nowakowski im WK RdZ 15 zu § 3).

Normen

StGB §3 Abs1 A1

11 Os 27/87OGH14.04.1987
14 Os 94/89OGH06.09.1989

Beisatz: Notwehr ist bereits (aber auch erst) zulässig, wenn das gegnerische Verhalten zwar noch keine Rechtsverletzung darstellt, aber unmittelbar in eine solche umschlagen kann. Ist ein Angriff erst in Zukunft zu erwarten, darf Notwehr noch nicht in Anspruch genommen werden. (T1)

13 Os 25/90OGH21.03.1990

Vgl auch; Beisatz: "Unmittelbar" bevor steht ein Angriff, wenn Gegenwehr bereits sachlich geboten ist. (T2)

11 Os 45/18dOGH19.07.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870414_OGH0002_0110OS00027_8700000_001

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