Rechtssatz
Beim Abschluß einer - wenngleich arbeitsverfassungsrechtlich unwirksamen - ausdrücklichen Vereinbarung liegt ein ausdrücklich erklärter Bindungswille vor, so daß sich die zu beurteilende Schlüssigkeit des Verhaltens im Falle der Kenntnis der Parteien von der Unwirksamkeit der Absprache als Betriebsvereinbarung nur darauf erstreckt, ob sie das, was sie ausdrücklich vereinbarten, trotz ihres Wissens um die Unverbindlichkeit einhalten wollten, was unter Umständen schon aus der Erfüllung der Vereinbarung während eines relativ kurzen Zeitraumes zweifelsfrei abgeleitet werden kann; insofern liegen die Verhältnisse anders als bei einer ohne ausdrückliche Erklärung eines Bindungswillens nur durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Dienstnehmer begründeten betrieblichen Übung.
14 ObA 47/87 | OGH | 07.04.1987 |
Veröff: RdW 1987,337 = DRdA 1988,124 (Strasser) |
9 ObA 165/87 | OGH | 11.05.1988 |
Vgl auch; Veröff: Arb 10716 = JBl 1989,667 (Schima) |
Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_014OBA00047_8700000_001
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