OGH 7Ob723/86 (RS0049863)

OGH7Ob723/8626.3.1987

Rechtssatz

Soweit einer Privatschule Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, wurde an ihre Organe hoheitliche Befugnisse wie die Ausstellung von Zeugnissen, die Abhaltung von Prüfungen, die Ausbildung von Lehramtsanwärtern und die Vollziehung der geltenden Schulrechtsvorschriften übertragen. Nur in diesem Rahmen handeln die Organe der Privatschulden mit Öffentlichkeitsrecht ebenso in Vollziehung der Gesetze wie die Lehrer öffentlicher Schulen. Die mangelnde Verwahrung bzw Kennzeichnung eines ätzenden Entkalkungsmittels durch den aufsichtführenden Lehrer gehört aber dem Bereich der Wirtschaftsverwaltung an.

Normen

AHG §1 Bb
PrivSchG §13

7 Ob 723/86OGH26.03.1987

Veröff: SZ 60/55 = EvBl 1987/191 S 723 = JBl 1987,721

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0070OB00723_8600000_003

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