OGH 9Os7/87 (RS0093410)

OGH9Os7/874.3.1987

Rechtssatz

Vollendete Nötigung erfordert, daß der Täter sein Ziel, einen anderen zu einem Verhalten zu zwingen, auch tatsächlich erreicht hat. Dabei genügt es zwar im allgemeinen, daß der Genötigte infolge der Gewaltanwendung oder der gefährlichen Drohung begonnen hat, sich in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten. Ist das Ziel des Täters allerdings die Erzwingung einer Unterlassung, dann kann der Erfolgseintritt nicht bereits in einer bloß vorübergehenden, nach Zweck, Dringlichkeit und Nachholbarkeit der zu hindernden Handlung unerheblichen Verzögerung ersehen werden.

Normen

StGB §105 A1

9 Os 7/87OGH04.03.1987
9 Os 59/87OGH17.06.1987

Vgl auch; Veröff: EvBl 1988/36 S 215

12 Os 104/95OGH14.12.1995

Vgl; Beisatz: Als Erfolgsdelikt ist eine Nötigung dann vollendet, wenn der Genötigte zumindest begonnen hat, sich in der vom Täter geforderten Weise zu verhalten; strebt dieser eine Unterlassung an, so genügt zur Deliktsverwirklichung die Erreichung einer zumindest nicht ganz unerheblichen Verzögerung. (T1)

13 Os 208/96OGH26.03.1997

Vgl auch

13 Os 42/00OGH19.07.2000

nur: Ist das Ziel des Täters allerdings die Erzwingung einer Unterlassung, dann kann der Erfolgseintritt nicht bereits in einer bloß vorübergehenden, nach Zweck, Dringlichkeit und Nachholbarkeit der zu hindernden Handlung unerheblichen Verzögerung ersehen werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0090OS00007_8700000_003

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