OGH 1Ob705/86 (RS0034869)

OGH1Ob705/864.3.1987

Rechtssatz

Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. Stellt der Kläger nach der ihm nach Ablauf der Verjährungszeit zugekommenen Mitteilung eines neuerlichen Zustellanstandes innerhalb von zwei Monaten geeignete, auf Weiterführung des Verfahrens gerichtete Anträge, ist die Klage noch gehörig fortgesetzt.

Normen

ABGB §1497 III
ABGB §1497 IVD
ABGB §1497 IVG

1 Ob 705/86OGH04.03.1987

Veröff: SZ 60/35 = RdW 1987,260

10 Ob 288/98wOGH01.12.1998

nur: Auch bei Unzustellbarkeit der Klage bleibt die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtshängigkeit gewahrt, wenn nur der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. (T1); Beisatz: Keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Kläger den ersten Zustellantrag erst nahezu vier Jahre nach der von ihm in der Klage behaupteten Fälligkeit seiner Kaufpreisforderung bzw mehr als drei Jahre nach der Benachrichtigung von einem Zustellanstand stellt. (T2)

1 Ob 112/00bOGH25.07.2000

Vgl; Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T3); Veröff: SZ 73/122

1 Ob 115/00vOGH29.08.2000

Ähnlich; Beisatz: Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte. (T4); Beisatz: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages. (T5)

5 Ob 215/08sOGH13.01.2009

Ähnlich; Beisatz: Auch bei Unzustellbarkeit der Klage wird die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung durch Gerichtsanhängigkeit nur dann gewahrt, wenn der die Fortsetzung des Verfahrens bewirkende Antrag auf neuerliche Zustellung der Klage innerhalb der ursprünglichen Verjährungszeit gestellt wird. (T6); Veröff: SZ 2009/2

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0010OB00705_8600000_002

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