OGH 1Ob557/87 (RS0029703)

OGH1Ob557/874.3.1987

Rechtssatz

Die gefährliche Aufbewahrung von Wasser in einer Wohnung ist der gefährlich aufgestellten Sache gleichzuhalten. Gleiches gilt auch für andere in einer Wohnung aufbewahrte Flüssigkeiten wie für Öl zum Betrieb einer Heizanlage.

Normen

ABGB §1318

1 Ob 557/87OGH04.03.1987

Veröff: WoBl 1988,89 = SZ 60/38 = MietSlg 39/15

7 Ob 609/88OGH28.07.1988

nur: Die gefährliche Aufbewahrung von Wasser in einer Wohnung ist der gefährlich aufgestellten Sache gleichzuhalten. (T1) Veröff: JBl 1989,40

7 Ob 626/90OGH11.10.1990

nur T1; Veröff: RZ 1992/29 S 73

4 Ob 233/04zOGH30.11.2004

nur: Gleiches gilt auch für andere in einer Wohnung aufbewahrte Flüssigkeiten wie für Öl zum Betrieb einer Heizanlage. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0010OB00557_8700000_002

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