OGH 5Ob23/87 (RS0083199)

OGH5Ob23/873.3.1987

Rechtssatz

Eine Neufestsetzung der Nutzwerte kann auch infolge Zusammenlegung eines Geschäftslokals und einer Wohnung unter Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal erfolgen; die Zusammenlegung fällt unter § 3 Abs 2 Z 2 WEG, die Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal je nach dem Zeitpunkt der Umwidmung unter die Z 1 oder 3 des § 3 Abs 2 WEG, wobei § 5 Abs 3 WEG insoweit nicht gilt.

Normen

WEG 1975 §3 Abs2

5 Ob 23/87OGH03.03.1987

Veröff: MietSlg XXXIX/14

5 Ob 227/01wOGH11.12.2001

Auch; nur:Eine Neufestsetzung der Nutzwerte kann auch infolge Zusammenlegung eines Geschäftslokals und einer Wohnung unter Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal erfolgen; die Zusammenlegung fällt unter § 3 Abs 2 Z 2 WEG, die Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal je nach dem Zeitpunkt der Umwidmung unter die Z 1 oder 3 des § 3 Abs 2 WEG. (T1); Beisatz: Die Teilung eines Wohnungseigentumsobjektes in mehrere neue fällt ebenfalls unter § 3 Abs 2 Z 2 WEG. (T2)

5 Ob 48/14sOGH18.11.2014

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19870303_OGH0002_0050OB00023_8700000_003

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