OGH 1Ob501/87 (RS0033010)

OGH1Ob501/8718.2.1987

Rechtssatz

Das mit einem Girovertrag verbundene Kontokorrentverhältnis zwischen Bank und Kunden erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kontoinhabers. Mit dem Tage der Konkurseröffnung sind das Konto abzuschließen sowie die wechselseitigen Ansprüche und Leistungen einschließlich der Zinsen zu verrechnen. Ergibt die Abrechnung einen Aktivsaldo, wird dieser Bestandteil der Konkursmasse, liegt ein Passivsaldo vor, stellt dieser eine Konkursforderung dar. Mit der Beendigung des Kontokorrentvertrages ist der sich für die eine oder die andere Kontokorrentpartei ergebende Anspruch auf den Überschuß (Saldoanspruch), ohne daß es der Anerkennung des Saldos bedürfe, sofort fällig. Setzt der Masseverwalter hingegen die Kontoverbindung fort, so kommt es konkludent zum Abschluß eines neuen Geschäftsbesorgungsvertrages und damit Kontokorrentvertrages.

Normen

ABGB §1400 C
HGB §355
KO §26 Abs1

1 Ob 501/87OGH18.02.1987

Veröff: RdW 1987,193 = ÖBA 1987,420 (Avancini) = EvBl 1987/156 S 561

8 Ob 21/93OGH14.10.1993

Auch; Veröff: SZ 66/125 = EvBl 1994/58 S 277 = ÖBA 1994,315 (Nowotny)

3 Ob 66/02fOGH24.04.2003

Auch; nur: Das mit einem Girovertrag verbundene Kontokorrentverhältnis zwischen Bank und Kunden erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kontoinhabers. (T1)

3 Ob 196/04aOGH24.11.2004

nur: Das mit einem Girovertrag verbundene Kontokorrentverhältnis zwischen Bank und Kunden erlischt mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kontoinhabers. Mit dem Tage der Konkurseröffnung sind das Konto abzuschließen sowie die wechselseitigen Ansprüche und Leistungen einschließlich der Zinsen zu verrechnen. Ergibt die Abrechnung einen Aktivsaldo, wird dieser Bestandteil der Konkursmasse, liegt ein Passivsaldo vor, stellt dieser eine Konkursforderung dar. Mit der Beendigung des Kontokorrentvertrages ist der sich für die eine oder die andere Kontokorrentpartei ergebende Anspruch auf den Überschuß (Saldoanspruch), ohne daß es der Anerkennung des Saldos bedürfe, sofort fällig. (T2)

8 Ob 131/07hOGH10.07.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Jedoch kann der Masseverwalter die Kontoverbindung fortsetzen und damit wohl auch die Überweisung auf sein „Anderkonto" verfügen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19870218_OGH0002_0010OB00501_8700000_001

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