OGH 1Ob505/87 (RS0046336)

OGH1Ob505/8718.2.1987

Rechtssatz

Tritt der Gerichtshof erster Instanz die bei ihm anhängig gemachte Rechtssache nach Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes an das Bezirksgericht, das seinen Sitz in derselben Gemeinde hat, ab, so ist dieser Beschluß zur Gänze gemäß § 45 JN unanfechtbar.

Normen

JN §45
JN §60

1 Ob 505/87OGH18.02.1987

Veröff: RZ 1987/44 S 175

6 Ob 510/92OGH12.03.1992
3 Ob 302/01kOGH19.12.2001

Auch; Beisatz: Sofern dieser Beschluss nach Streitanhängigkeit gefasst wurde. (T1)

2 Ob 169/02wOGH08.08.2002

Vgl aber; Beisatz: §45 JN ist auf namentlich nach §60 JN ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzstelle nicht gegeben waren. Hier: Streitigkeit nach §51 Abs2 Z10 JN. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870218_OGH0002_0010OB00505_8700000_001

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