OGH 7Ob732/86 (RS0020412)

OGH7Ob732/8612.2.1987

Rechtssatz

Hat der Scheinvertreter die Leistung nicht in eigenem Namen in Empfang genommen, war er zur Empfangnahme nach seiner Stellung aber berechtigt, ist jene Gebietskörperschaft zur Herausgabe verpflichtet die Rechtsträger der organisatorischen Einheit ist, als deren Leiter der Scheinvertreter auftrat.

Normen

ABGB §1029 B2

7 Ob 732/86OGH12.02.1987

Veröff: SZ 60/20

2 Ob 5/00zOGH20.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Der (unwirksam) Vertretene ist als Kondiktionsgegner anzusehen, wenn der Scheinvertreter die Leistung nicht in eigenem Namen in Empfang genommen hat, zur Empfangnahme nach seiner Stellung aber berechtigt war. (T1); Veröff: SZ 73/11

6 Ob 110/01xOGH16.05.2001

Ähnlich; Beis ähnlich T1

8 Ob 57/07aOGH30.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Bei einer Leistung an einen Scheinvertreter kann die Bereicherungsklage direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870212_OGH0002_0070OB00732_8600000_003

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