OGH 8Ob515/87 (RS0044054)

OGH8Ob515/8722.1.1987

Rechtssatz

Der Sinn der im § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn es die Zulässigkeit eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmitteln als Durchlaufgericht verneinte.

Normen

ZPO §507 Abs1
ZPO §523
ZPO §528 Abs2 J

8 Ob 515/87OGH22.01.1987
5 Ob 593/88OGH06.09.1988
2 Ob 264/98gOGH15.10.1998

Vgl auch

1 Ob 266/98vOGH24.11.1998

Auch

8 Ob 143/99hOGH25.11.1999
3 Ob 256/00vOGH25.10.2000

Auch; Beisatz: Dies gilt nicht für volle Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof durch das Rekursgericht. (T1)

7 Ob 183/01mOGH26.09.2001

Auch; Beis wie T1

7 Ob 56/03sOGH02.04.2003

Auch

7 Ob 306/03fOGH13.02.2004

Auch

3 Ob 175/09wOGH26.08.2009

Vgl; Beisatz: Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Rekurs als „Durchlaufgericht" zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO zulässig. (T2); Beisatz: Weil es sich dabei um einen „Vollrekurs" handelt, kommt es auch auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf die Lösungsbedürftigkeit erheblicher Rechtsfragen nicht an. (T3)

6 Ob 225/09wOGH18.02.2010

Auch; Beis wie T2

6 Ob 24/10pOGH18.02.2010

Auch; Beis wie T2

10 Ob 70/16sOGH11.11.2016

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19870122_OGH0002_0080OB00515_8700000_001

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