Rechtssatz
Der Sinn der im § 528 Abs 2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat, nicht aber dann, wenn es die Zulässigkeit eines an die dritte Instanz gerichteten Rechtsmitteln als Durchlaufgericht verneinte.
3 Ob 256/00v | OGH | 25.10.2000 |
Auch; Beisatz: Dies gilt nicht für volle Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof durch das Rekursgericht. (T1) |
7 Ob 183/01m | OGH | 26.09.2001 |
Auch; Beis wie T1 |
3 Ob 175/09w | OGH | 26.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Weist das Gericht zweiter Instanz einen gegen seine Entscheidung erhobenen Rekurs als „Durchlaufgericht" zurück, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO zulässig. (T2); Beisatz: Weil es sich dabei um einen „Vollrekurs" handelt, kommt es auch auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf die Lösungsbedürftigkeit erheblicher Rechtsfragen nicht an. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19870122_OGH0002_0080OB00515_8700000_001
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