OGH 5Ob593/88

OGH5Ob593/886.9.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Annedore D***, Hausfrau, 8750 Judenburg, Martiniplatz 4, vertreten durch Dr. Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1. Gerald P***, Offset-Maschinenmeister, 8010 Graz, Gstirnergasse 11, 2. Stefanie P***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Hannes Priebsch und DDr. Sven Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wegen 42.483,33 S samt Anhang und Räumung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 30. Mai 1988, GZ R 911/87-62, womit der Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 11. April 1988, GZ R 911/87-59, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

In dem wegen Zahlung eines rückständigen Mietzinses von 42.483,33 S samt Anhang und Räumung (§ 1118 zweiter Fall ABGB) anhängigen Verfahren entschied das Erstgericht gemäß § 33 Abs 2 und 3 MRG mit Beschluß, daß der Mietzinsrückstand der Beklagten für die Zeit von Jänner 1982 bis Oktober 1984 42.483,33 S betrage (ON 55). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht ohne Rechtskraftvorbehalt die Ergänzung des Verfahrens und eine neue Entscheidung auf (ON 59).

Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Klägerin wies das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß (ON 62) aus nachstehenden Erwägungen zurück:

Nach § 527 Abs 2 ZPO könne die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die ein Beschluß erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzt (vgl. Petrasch in ÖJZ 1983, 204; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2016, 2018). Ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, ohne daß ein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt wurde und ohne daß der Aufhebungsbeschluß zugleich auch eine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der erstgerichtlichen Entscheidung enthält, sei daher ausgeschlossen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und über ihren Revisionsrekurs zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zwar zulässig (§ 528 Abs 2 ZPO gilt nur für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen über an dieses Gericht gerichtete Rechtsmittel entschieden wurde:

8 Ob 515/87 ua), aber nicht berechtigt.

Ein echter Aufhebungsbeschluß, der ohne Rechtskraftvorbehalt unanfechtbar ist, liegt dann vor, wenn das Rekursgericht dem Erstgericht eine neue Entscheidung über den Beschlußgegenstand aufträgt; gleichgültig ist, ob dieser Auftrag lediglich wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes in tatsächlicher Beziehung oder auch infolge einer abweichenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes erteilt worden ist (1 Ob 181/53, 7 Ob 420/55, 5 Ob 161/72 ua). Hier hat das Rekursgericht dem Erstgericht ohne Rechtskraftvorbehalt eine neue Entscheidung über die Höhe des von der Klägerin behaupteten Mietzinsrückstandes aufgetragen. Daß es dabei von einer von der erstgerichtlichen abweichenden Rechtsansicht ausgegangen ist und daß die Ergänzungsaufträge des Rekursgerichtes nur die Rückzahlung des Wohnungsverbesserungskredites und den Betriebskostenrückstand, nicht aber auch die von den Beklagten nach dem Rechtsstandpunkt der Klägerin zu ersetzenden Reparaturkosten betreffen, spielt für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses keine Rolle.

Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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