OGH 14Ob198/86 (RS0021391)

OGH14Ob198/8613.1.1987

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Inhaltes der Arbeitspflicht ist zwischen den für die Auslegung der Vereinbarung über den Rahmen der Arbeitspflicht allein maßgeblichen Umständen bei Abschluß des Vertrages einerseits und den für die Ausfüllung des vereinbarten Rahmens bedeutsamen Umständen im Verlauf des Arbeitsverhältnisses andererseits zu unterscheiden. Hiebei ist nicht am Buchstaben zu haften, sondern auf den Sinn der Vereinbarung zu sehen, der nach redlicher Verkehrsübung in wechselndem Maß auch den Inhalt der Arbeitspflicht von den jeweils gegebenen Umständen abhängig machen kann. So muß etwa ein Abteilungsleiter vielleicht auch eine andere Abteilung übernehmen.

Normen

ABGB §1153 A
ABGB §1153 B

14 Ob 198/86OGH13.01.1987

Veröff: JBl 1987,468 = RdW 1987,300 = ZAS 1987/16 S 30 (Tomandl)

8 ObA 2108/96zOGH12.09.1996

nur: Bei der Ermittlung des Inhaltes der Arbeitspflicht ist zwischen den für die Auslegung der Vereinbarung über den Rahmen der Arbeitspflicht allein maßgeblichen Umständen bei Abschluß des Vertrages einerseits und den für die Ausfüllung des vereinbarten Rahmens bedeutsamen Umständen im Verlauf des Arbeitsverhältnisses andererseits zu unterscheiden. Hiebei ist nicht am Buchstaben zu haften, sondern auf den Sinn der Vereinbarung zu sehen, der nach redlicher Verkehrsübung in wechselndem Maß auch den Inhalt der Arbeitspflicht von den jeweils gegebenen Umständen abhängig machen kann. (T1) Beisatz: Hier: Leitender Angestellter muß hinnehmen, daß schon bisher vorhandene, möglicherweise aber nicht in voller Schärfe ausgeübte Kontrollrechte gestrafft werden und daß das zur Kontrolle berufene Organ nunmehr räumlich näher an den leitenden Angestellten herangeführt wird. (T2)

9 ObA 3/18hOGH28.06.2018

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19870113_OGH0002_0140OB00198_8600000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)