OGH 5Ob63/86 (RS0083513)

OGH5Ob63/8616.12.1986

Rechtssatz

Zur Wahrung der Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer genügt es, wenn der Verwalter in der zu legenden Rechnung der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft nach Umsatzsteuerentlastung die durch den weiteren Leistungsaustausch anfallende Umsatzsteuer gesondert auswirft. Der Angabe der einzelnen Umsatzsteuerbelastung bei jeder Ausgabepost bedarf es nicht, weil sie aus dem Beleg ersichtlich sein muss.

Normen

WEG 1975 §17 Abs2
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §34

5 Ob 63/86OGH16.12.1986

Veröff: ImmZ 1987,77 = MietSlg XXXVIII/57

5 Ob 464/97iOGH26.05.1998

Beisatz: Eine Verpflichtung zur Aufgliederung der für Leistungen an die umsatzsteuerrechtlich als Unternehmen geltende Wohnungseigentümer-Gemeinschaft erbrachten Entgelte nach Nettoentgelt und Umsatzsteueranteil wird durch § 17 Abs 2 WEG iVm den §§ 1009 ff ABGB nicht begründet. Das Zurechtbestehen der aus den Belegen ersichtlichen, der Wohnungseigentümergemeinschaft in Rechnung gestellten und von dieser geleisteten umsatzsteuerbaren Entgelte ist Gegenstand der aufgrund der Rechnungslegung und der Belegeinsicht erfolgenden Auseinandersetzung zwischen Machthaber und Machtgeber. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Zahlungspflichten als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer richtig entsprochen hat, ist aufgrund der Belege für die Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt überprüfbar, somit anhand der Umsatzsteuererklärung auf dem Erlagschein und der jahresbezogenen Umsatzsteuererklärung. (T1)

5 Ob 183/09mOGH15.12.2009

Auch; Beisatz: Wenn die steuerpflichtigen Vorgänge kennzeichnet werden und für alle derselbe gilt, ist die Zusammenziehung der Umsatzsteuer in einem Gesamtbetrag nicht ausgeschlossen, da bei dieser Vorgangsweise ein Informationsdefizit für den einzelnen Wohnungseigenümer nicht zu erkennen ist. (T2); Bem: Mit Darstellung der umsatzsteuerrechtlichen Situation im Verhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und den Wohnungseigentümern. (T2)

5 Ob 124/11pOGH13.12.2011

Vgl; Beisatz: Auch die getrennte Anführung von Konten für die 10%igen Umsätze und die 20%igen Umsätze ist möglich. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0050OB00063_8600000_003

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