Rechtssatz
Die Abgabe einer Einstellungserklärung, ohne daß der gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht entsprechend den strafprozessualen Vorschriften unter Ausschöpfung aller zweckdienlichen Beweismittel so weit als möglich aufgeklärt wurde, stellt einen Mißbrauch der dem Staatsanwalt als öffentlichem Ankläger zufolge des Legalitätsprinzips obliegenden Amtsbefugnisse in Vollziehung der Gesetze dar, der eine Schädigung des konkreten Rechts des Staates auf Strafverfolgung gemäß den strafprozessualen Bestimmungen zur Folge hat, und zwar unabhängig davon, ob der Verdacht letztlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt oder nicht (sofern es sich bei den gezielt unterlassenen weiteren Beweisaufnahmen nicht um aussichtslose Beweise handelte).
12 Os 71/86 | OGH | 13.11.1986 |
Veröff: SSt 57/85 = EvBl 1987/72 S 284 |
Dokumentnummer
JJR_19861113_OGH0002_0120OS00071_8600000_001
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