OGH 14Os145/86 (RS0082421)

OGH14Os145/8621.10.1986

Rechtssatz

Aus dem letzten Halbsatz des § 32 Abs 2 lit f VBG ergibt sich, daß ein dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträgliches außerdienstliches Verhalten auch als wichtiger, die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 34 Abs 1 VBG rechtfertigender Entlassungsgrund in Betracht kommen kann, wenn es von solcher Erheblichkeit ist, daß es den in § 34 Abs 2 VBG nur beispielsweise aufgezählten Entlassungsgründen entspricht.

Arbeitsverhältnis

 

Normen

VBG §32 Abs2 litf

14 Os 145/86OGH21.10.1986

Veröff: RdW 1987,133

9 ObA 18/99hOGH05.05.1999

Auch; Beisatz: Hier: Strafrechtliche Verurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten und Körperverletzungsdelikten - Gefährdung der betrieblichen (öffentlich-rechtlichen) Interessen aufgrund der Medienberichterstattung. (T1)

8 ObA 21/18yOGH29.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19861021_OGH0002_0140OS00145_8600000_001

Stichworte