Rechtssatz
Ein Mangel der Parteifähigkeit kann durch eine bloße Änderung der Parteibezeichnung beseitigt werden, wenn unter der angegebenen Bezeichnung kein rechtsfähiges Gebilde existiert, wohl aber aus dem Vorbringen klar erkennbar ist, dass ein bestehendes Rechtssubjekt klagen oder geklagt werden sollte.
4 Ob 539/87 | OGH | 15.09.1987 |
Veröff: GesRZ 1988,49 = WBl 1987,344 |
5 Ob 54/10t | OGH | 31.08.2010 |
Auch; Beisatz: Bevor das Berufungsgericht erstmals den von ihm als gegeben erachteten Nichtigkeitsgrund aufgreift und folglich die vom Erstgericht und den Parteien offenbar als möglich erachtete Sachentscheidung ablehnt, hat es zur Vermeidung einer überraschenden Entscheidung Gelegenheit zu einem Sanierungsversuch (hier: Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung) zu geben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00127_8600000_003