Rechtssatz
Das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung der Ehe der Eltern weiterzuführen, ist ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einen bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern - Kind - Verhältnis zuordnet und durch § 43 ABGB allgemein geschützt wird, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehen, aber besonders sorgfältig gewahrt werden muß, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nich nicht eigenständig Stellung nehmen kann (so schon EvBl 1957/351).
3 Ob 593/86 | OGH | 01.10.1986 |
Veröff: EvBl 1987/7 S 49 (hiezu Zeyringer ÖJZ 1987,267) |
6 Ob 246/98i | OGH | 28.01.1999 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: NÄG 1988 idF NamRÄG 1995. (T1); Veröff: SZ 72/13 |
Dokumentnummer
JJR_19861001_OGH0002_0030OB00593_8600000_001
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