OGH 5Ob150/86 (RS0069630)

OGH5Ob150/8630.9.1986

Rechtssatz

Im Falle der Offenkundigkeit der Umgehungsabsicht ist es Sache der Vermieter den Anschein dadurch zu widerlegen, dass sie Tatsachen behaupten und beweisen, wonach eine Umgehungsabsicht bei Abschluss des Hauptmietvertrages nicht bestanden hat. Wenn sie daher diese Mitwirkung im Verfahren unterlassen und ihrerseits zur Aufklärung nicht beitragen, geht dies zu ihren Lasten.

Normen

MRG §2 Abs3

5 Ob 150/86OGH30.09.1986

Veröff: SZ 59/158 = EvBl 1987/186 S 686

5 Ob 159/86OGH20.01.1987

Auch; Veröff: SZ 60/8 = MietSlg XXXIX/3

5 Ob 110/94OGH25.10.1994

Auch

5 Ob 2034/96wOGH17.12.1996

Vgl auch; Beisatz: Durch das 3.WÄG wurde die schon vorher entwickelte Judikatur nunmehr festgeschrieben, wonach die Beweislast dafür, dass dennoch keine Umgehungsabsicht vorlag, zu Vermieter und Hauptmieter verschoben wurde; dabei genügt es, daß die Umgehung zumindest in Kauf genommen (dolus eventualis) wird. (T1)

5 Ob 2377/96mOGH18.03.1997

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 56/98sOGH15.09.1998

Vgl

5 Ob 216/02dOGH20.11.2002

Auch; nur: Im Falle der Offenkundigkeit der Umgehungsabsicht ist es Sache der Vermieter den Anschein dadurch zu widerlegen, dass sie Tatsachen behaupten und beweisen, wonach eine Umgehungsabsicht bei Abschluß des Hauptmietvertrages nicht bestanden hat. (T2)

5 Ob 214/04pOGH29.10.2004

Auch; nur T2

5 Ob 170/19iOGH22.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19860930_OGH0002_0050OB00150_8600000_002

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