OGH 4Ob368/86 (RS0071386)

OGH4Ob368/8629.9.1986

Rechtssatz

Durch die PatentrechtsNov 1984, BGBl 1984/234 wurde diese Bestimmung nur insofern eingeschränkt, als eine Unterbrechung dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Nichtigkeit offenbar zu verneinen ist. Seit der PatGNov 1977 ist daher die Unterbrechung des Verfahrens nicht mehr in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, womit der die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 156 Abs 3 PatG anordnende Beschluss des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Unterbrechungsantrages abgeändert wurde, ist daher der Revisionsrekurs zulässig.

Normen

GMG §41
PatG 1970 §156 Abs3

4 Ob 368/86OGH29.09.1986

Veröff: ÖBl 1987,39

4 Ob 320/87OGH24.03.1987

Auch; Beisatz: Wird der Anspruch auf Lizenzgebühr auch auf Vertrag gestützt, ist vorerst diese Anspruchsgrundlage zu prüfen und erst bei ihrer Verneinung das Verfahren nach § 156 Abs 3 PatG zu unterbrechen. (T1)

4 Ob 403/86OGH05.05.1987

Auch; nur: Durch die PatentrechtsNov 1984, BGBl 1984/234 wurde diese Bestimmung nur insofern eingeschränkt, als eine Unterbrechung dann nicht zu erfolgen hat, wenn die Nichtigkeit offenbar zu verneinen ist. Seit der PatGNov 1977 ist daher die Unterbrechung des Verfahrens nicht mehr in das Ermessen des Gerichtes gestellt. (T2)<br/>Beisatz: Zu unterbrechen ist auch, wenn die Nichtigkeit offenbar zu bejahen ist. (T3) <br/>Veröff: SZ 60/76 = ÖBl 1988,5

4 Ob 52/88OGH12.07.1988

Auch

4 Ob 34/92OGH26.05.1992

Auch; nur T2; Veröff: ÖBl 1992,100

4 Ob 128/06mOGH28.09.2006

Vgl aber; Beisatz: Ein Verfahren auf Zahlung der Lizenzgebühr ist nicht nach § 41 GMG iVm § 156 Abs 3 PatG bis zur Entscheidung über die Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters zu unterbrechen, wenn die Auslegung der Lizenzvereinbarung - wie im Regelfall - ergibt, dass die Nichtigerklärung zu keinem rückwirkenden Wegfall der Zahlungspflicht führt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2006/142

4 Ob 41/15fOGH16.06.2015

Auch; Beisatz: Ungeachtet der Veränderung des Prüfungsmaßstabs durch die Patentrechtsnovelle 2005 hat sich an der zwingenden Unterbrechungsanordnung (nunmehr) bei Wahrscheinlichkeit der Nichtigkeit des dem Streit zugrundeliegenden Patents nichts geändert. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19860929_OGH0002_0040OB00368_8600000_001

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