Rechtssatz
Zur Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 (lit a und b) FinStrG genügt nicht, dass der Täter die Verwirklichung des einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 Abs 1 FinStrG). Vielmehr muss der Täter hinsichtlich der Bewirkung einer Verkürzung wissentlich (§ 33 Abs 2 FinStrG: "... und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält"; siehe § 5 Abs 3 StGB) handeln (13 Os 16/81; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Erläuterung Pkt 2 zu § 33 FinStrG).
Dokumentnummer
JJR_19860918_OGH0002_0130OS00102_8600000_001
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