OGH 11Os58/86 (RS0089556)

OGH11Os58/8616.9.1986

Rechtssatz

Entschuldigender Notstand ist ein Schuldausschließungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens, der (gleich dem im StGB nicht ausdrücklich geregelten sogenannten rechtfertigenden Notstand) stets voraussetzt, daß das Rettungsmittel - bezogen auf die obersten Prinzipien und Wertbegriffe der Rechtsordnung - nicht unangemessen ist. Freiheitsbeschränkungen, die schon ihrer Art nach unangemessen (sozial inadäquat) - weil mit besonderen Qualen im Sinne des § 99 Abs 2 StGB verbunden waren, scheiden daher als entschuldigende Notstandshandlungen von vornherein aus.

Normen

StGB §10
StGB §99 Abs2

11 Os 58/86OGH16.09.1986

Veröff: SSt 57/65

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0110OS00058_8600000_002

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