11 Os 58/86 | OGH | 16.09.1986 |
Veröff: SSt 57/65 |
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0110OS00058_8600000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Entschuldigender Notstand ist ein Schuldausschließungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens, der (gleich dem im StGB nicht ausdrücklich geregelten sogenannten rechtfertigenden Notstand) stets voraussetzt, daß das Rettungsmittel - bezogen auf die obersten Prinzipien und Wertbegriffe der Rechtsordnung - nicht unangemessen ist. Freiheitsbeschränkungen, die schon ihrer Art nach unangemessen (sozial inadäquat) - weil mit besonderen Qualen im Sinne des § 99 Abs 2 StGB verbunden waren, scheiden daher als entschuldigende Notstandshandlungen von vornherein aus.
11 Os 58/86 | OGH | 16.09.1986 |
Veröff: SSt 57/65 |
JJR_19860916_OGH0002_0110OS00058_8600000_002
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