OGH 1Ob554/86 (RS0037560)

OGH1Ob554/8614.7.1986

Rechtssatz

Wird ein Feststellungsbegehren mit einem Unterlassungsbegehren kumuliert, so ist das Begehren insgesamt als reines Unterlassungsbegehren aufzufassen, wenn das Feststellungsbegehren in Wahrheit nur den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu verdeutlichen sucht.

Normen

ZPO §226 IIB12
ZPO §228 A1

1 Ob 554/86OGH14.07.1986

Veröff: SZ 59/130 = EvBl 1987/6 S 47

1 Ob 42/92OGH15.12.1992
1 Ob 542/93OGH20.04.1993

Vgl auch; Beisatz: Klagen auf Feststellung, daß ein Recht zu einem bestimmten Verhalten bestehe, und auf Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Störung dieses Rechts sind als reine Unterlassungsklagen anzusehen. (T1) Veröff: SZ 66/53 = EvBl 1993/175 S 737

6 Ob 260/01fOGH20.06.2002

Auch; Beis wie T1

7 Ob 81/05wOGH11.05.2005

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860714_OGH0002_0010OB00554_8600000_002