OGH 7Ob612/86 (RS0008528)

OGH7Ob612/8610.7.1986

Rechtssatz

Bezüglich jener Umstände, die durch § 235 Abs 1 AußStrG in das Außerstreitverfahren verwiesen sind, scheidet ein Kondiktionsanspruch eines Ehegatten aus.

Normen

AußStrG §235 Abs1

7 Ob 612/86OGH10.07.1986
8 Ob 519/93OGH13.05.1993

hier: die für die Errichtung des der Aufteilung unterliegenden Hauses gemachten Aufwendungen. (T1)

10 Ob 16/08pOGH27.05.2008

Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG aF durch das AußStrG 2003, BGBl I 2003/111, hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG aF ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten. (T2); Beisatz: Rechtsgrundlage für die Überweisung sind nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. (T3); Beisatz: Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. (T4)

6 Ob 98/09vOGH18.09.2009

Vgl aber; Bem: Hier: Außerhalb der Frist des § 235 AußStrG 1854 geltend gemachte Ansprüche. (T6)

1 Ob 177/09zOGH13.10.2009

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00612_8600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)