OGH 7Ob585/86 (RS0020907)

OGH7Ob585/8610.7.1986

Rechtssatz

Die in § 1117 ABGB geregelte "außerordentliche Kündigung" muß sich auf einen der im Gesetz angegebenen Gründe stützen.

Normen

ABGB §1117

7 Ob 585/86OGH10.07.1986

Veröff: JBl 1987,180 = MietSlg XXXVIII/31 = SZ 59/127

6 Ob 671/87OGH26.11.1987
4 Ob 2142/96wOGH25.06.1996
7 Ob 235/06vOGH23.10.2006

Auch; Beisatz: Dass die Bestandnehmerin der - rechtsirrigen - Auffassung war, auch schon aus einem anderen Grund zum Rücktritt vom Unternehmenspachtvertrag berechtigt gewesen zu sein und selbst nicht leistungsbereit war, kann nichts daran ändern, dass der (neuerliche) Wasserschaden, der die Bestandsache für längere Zeit zum bedungenen Gebrauch untauglich machte, einen wirksamen Rücktritt ermöglichte. (T1)

8 Ob 89/16wOGH22.02.2017

Vgl auch; Beisatz: Die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist nur das „äußerste Notventil“, sodass ein strenger Maßstab an die Qualität der dafür notwendigen wichtigen Grunde anzulegen ist. (T2)

5 Ob 60/21sOGH15.11.2021

Vgl; nur Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00585_8600000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)