OGH 5Ob129/86 (RS0069740)

OGH5Ob129/868.7.1986

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen und im Gegensatz zu § 18 MRG sind zukünftige Mietzinseinnahmen nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit gemäß § 16 Abs 1 Z 3 MRG zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat.

Normen

MRG §16 Abs1 Z3

5 Ob 129/86OGH08.07.1986

Veröff: ImmZ 1986,394

5 Ob 86/87OGH26.01.1988

Auch; Veröff: MietSlg XL/5

5 Ob 119/98fOGH23.03.1999

Auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. (T1)

5 Ob 187/00mOGH13.07.2000

nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. (T2) <br/>Beisatz: Der Anerkennung eines Eigenmittelaufwands wäre nur abträglich, wenn die betreffenden Zahlungen nachträglich als Passivum in die Hauptmietzinsabrechnung eingesetzt wurden. (T3)

5 Ob 148/01bOGH04.09.2001

nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Vermieter erhebliche Eigenmittel im Sinne des § 16 Abs 1 Z 3 MRG aufgewendet hat, ist von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufwendung auszugehen. Zukünftige Mietzinseinnahmen sind nicht zu berücksichtigen. Weiters ist zu beachten, ob der Vermieter einmal (rechtmäßig) aufgewendete derartige Eigenmittel in der Folge (noch vor Abschluss der Mietzinsvereinbarung, deren Zulässigkeit zu untersuchen ist) nicht etwa (rechtmäßig) als Ausgaben in die Mietzinsabrechnung eingesetzt hat. (T4)

5 Ob 123/08mOGH24.06.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 227/18wOGH17.01.2019
5 Ob 18/22sOGH17.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19860708_OGH0002_0050OB00129_8600000_001

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