OGH 9Os76/85 (RS0091445)

OGH9Os76/852.7.1986

Rechtssatz

Entscheidend für die Annahme dieses Milderungsgrundes ist, daß im Zeitpunkt der Selbststellung objektiv (weil noch keine sicherheitsbehördlichen Ermittlungen wegen eines Verdachts der konkreten Tat gepflogen wurden) die Möglichkeit bestanden hat, zu fliehen bzw unentdeckt zu bleiben. Daß der Angeklagte subjektiv der Meinung war, bereits entdeckt zu sein, kann lediglich bei der Gewichtung des Milderungsgrundes bei der Abwägung aller Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 2 StGB) von Bedeutung sein.

Normen

StGB §34 Z16

9 Os 76/85OGH02.07.1986

Veröff: SSt 57/47

12 Os 101/97OGH16.10.1997

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860702_OGH0002_0090OS00076_8500000_007

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