Rechtssatz
Für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede kommt es auch auf die Art des Mietgegenstandes und den Inhalt des konkreten Vertrages an. Ungewöhnlich ist eine Nebenabrede, wenn sie bei vergleichbaren Mietgegenständen und vergleichbaren Vertragsinhalten nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vereinbart wird.
2 Ob 594/86 | OGH | 17.06.1986 |
Veröff: ImmZ 1986,354 = MietSlg XXXVIII/22 |
7 Ob 557/89 | OGH | 06.04.1989 |
Beisatz: Für die Beurteilung der Frage der Unüblichkeit sind grundsätzlich objektive Erwägungen maßgebend. (T1) |
8 Ob 531/93 | OGH | 25.03.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf den tatsächlich verwirklichten und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Kündigungstatbestand. (T2) |
7 Ob 1699/95 | OGH | 08.11.1995 |
Beisatz: Etwa weil kein Bedürfnis nach einer solchen Vereinbarung besteht oder weil sie der typischen Interessensituation der Beteiligten nicht entspricht. (T3) |
4 Ob 88/99s | OGH | 18.05.1999 |
Auch; nur: Für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede kommt es auch auf die Art des Mietgegenstandes und den Inhalt des konkreten Vertrages an. (T4) |
8 Ob 122/00z | OGH | 25.01.2001 |
nur T4; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Höhe der Barkaution. (T5) |
5 Ob 102/09z | OGH | 10.11.2009 |
Beisatz: Ein Verzicht auf alle gesetzlichen Kündigungsgründe stellt eine ungewöhnliche Nebenabrede dar. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19860617_OGH0002_0020OB00594_8600000_002
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