OGH 1Ob558/86 (RS0018762)

OGH1Ob558/8623.4.1986

Rechtssatz

Vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche stellen ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung des Gläubigers dar und unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB.

Normen

ABGB §932 V
ABGB §1295 Ib
ABGB §1375 D
ABGB §1497 II

1 Ob 558/86OGH23.04.1986

Veröff: GesRZ 1987,38

6 Ob 309/02pOGH29.04.2004

Vgl; Beisatz: Die Anerkennung des Mangels durch den Werkunternehmer, zum Beispiel durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch, unterbricht die Frist. Bei einer Verbesserung beziehungsweise einem erfolglosen Verbesserungsversuch beginnt die Gewährleistungsfrist mit Abschluss der auf die Verbesserung gerichteten Tätigkeit neu zu laufen. (T1)

4 Ob 190/09hOGH16.12.2009

Vgl auch

3 Ob 110/11iOGH06.07.2011

Auch; Beis ähnlich wie T1

3 Ob 16/16yOGH16.03.2016

Auch

8 Ob 124/16tOGH28.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19860423_OGH0002_0010OB00558_8600000_001

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