OGH 10Os18/86 (RS0099579)

OGH10Os18/8618.3.1986

Rechtssatz

Wird einem rechtzeitig an die zuständige ausländische Behörde gerichteten Rechtshilfeersuchen - trotz mehrmaliger Urgenzen - ohne Begründung nicht entsprochen, so kann das Gericht ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten davon ausgehen, dass im vorliegenden Fall ungeachtet des aufrechten Bestandes eines Rechtshilfevertrags (mit der SFR Jugoslawien) die erbetene Rechtshilfe nicht zu erlangen und demgemäß die beantragte Beweiserhebung nicht durchführbar sei.

Normen

StPO §252 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §345 Abs1 Z5

10 Os 18/86OGH18.03.1986
14 Os 87/04OGH10.08.2004

Auch

14 Os 104/07mOGH16.10.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Angesichts zwar prinzipiell möglicher, aber in sämtlichen Fällen (bis zum Zeitpunkt der Verlesung) seit über 1 ½ Jahren erfolgloser, bereits urgierter Rechtshilfeersuchen konnte berechtigt davon ausgegangen werden, dass unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen der Zeugen vor Gericht füglich nicht bewerkstelligt werden konnte. (T1)

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860318_OGH0002_0100OS00018_8600000_001

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