OGH 14Ob13/86 (RS0027977)

OGH14Ob13/864.3.1986

Rechtssatz

Bei der in der Versicherungsbranche üblichen Folgeprovision handelt es sich dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, die durch mehr als einmalige Erfolgevergütung vorgenommen wird. Die Folgeprovision gebührt meist für die vom Angestellten durch selbständige Werbung vermittelten Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges, während eine Provision aus Verträgen, die nicht vom Angestellten vermittelt, sondern ihm zur Verwaltung und Betreuung übergeben wurden, ein Entgelt für die allgemeine Tätigkeit des Vertreters darstellt.

Angestellte — Belohnung — Vergütung — Entgelt — Lohn — Gehalt — laufende Provision — Vermittler — Agent

 

Normen

AngG §10

14 Ob 13/86OGH04.03.1986

Veröff: Arb 10501 = SZ 59/44 = RdW 1986,378

3 Ob 138/14mOGH22.10.2014

Vgl auch; Veröff: SZ 2014/98

8 ObA 31/21yOGH25.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19860304_OGH0002_0140OB00013_8600000_004

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