OGH 1Ob547/86 (RS0014580)

OGH1Ob547/8619.2.1986

Rechtssatz

§ 864 ABGB läßt für die Vertragsperfektion unter den dort genannten Voraussetzungen auch die bloße Annahmehandlung genügen, die die Annahmeerklärung ersetzt.

Normen

ABGB §864

1 Ob 547/86OGH19.02.1986

Veröff: SZ 59/36 = JBl 1986,784 (Wilhelm)

9 ObA 77/01sOGH05.09.2001

Auch; Beisatz: Die stille Annahme erfolgt durch eine nicht empfangsbedürftige Willensbetätigung und erübrigt eine dem Antragsteller zugehende ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärung des Oblaten. Bloßes Stillschweigen gilt allerdings nicht als stille Annahme im Sinne des § 864 ABGB. Als Willensbetätigung setzt die stille Annahme neben der Annahmehandlung (Betätigung) auch einen wirklichen Annahmewillen des Oblaten voraus. (T1)

5 Ob 150/21aOGH21.03.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0010OB00547_8600000_004

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