OGH 1Ob522/86 (RS0008509)

OGH1Ob522/8619.2.1986

Rechtssatz

Trotz Mißerfolgs eines Revisionsrekurses können Billigkeitserwägungen dazu führen, daß dem Gegner kein Kostenersatz für die Beantwortung des Rechtsmittels zuerkannt wird.

Normen

AußStrG §234

1 Ob 522/86OGH19.02.1986
3 Ob 553/90OGH28.11.1990

Auch; Beisatz: Wenn eine von unbestimmten Gesetzesbegriffen abhängige, durch die Umstände des Einzelfalles bedingte Entscheidung zu treffen war. (T1)

7 Ob 47/99hOGH29.05.2000

Auch; Beisatz: Da allein Billigkeitserwägungen für den Ausgang des Verfahrens maßgeblich waren, im Übrigen die finanzielle Situation der Streitteile ohnedies schon angespannt ist, war eine gegenseitige Aufhebung der Kosten auszusprechen. (T2)

7 Ob 317/03yOGH25.02.2004

Dokumentnummer

JJR_19860219_OGH0002_0010OB00522_8600000_001

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