OGH 8Ob526/86 (RS0020222)

OGH8Ob526/8613.2.1986

Rechtssatz

Das Vorkaufsrecht beschränkt den Verpflichteten nicht in seiner Freiheit, überhaupt zu verkaufen. Lediglich der Käufer ist durch die Person des Vorkaufsberechtigten zunächst vorgegeben.

Normen

ABGB §1072

8 Ob 526/86OGH13.02.1986

Veröff: EvBl 1986/148 S 622 = RdW 1986,206

2 Ob 201/99vOGH02.09.1999

Beisatz: Ein solches Vorkaufsrecht kann nicht nur als "Nebenvertrag" (§ 1067 ABGB) zu einem Kaufvertrag, sondern auch etwa im Rahmen eines Bestandvertrages rechtswirksam vereinbart werden. Durch Eintragung in das Grundbuch kann es gemäß § 1073 ABGB verdinglicht werden und verstärkt damit das Recht des Berechtigten gegenüber Dritten, an welche die Sache gelangt ist. (T1)

5 Ob 102/08yOGH26.08.2008

Auch

10 Ob 25/15xOGH22.10.2015

Dokumentnummer

JJR_19860213_OGH0002_0080OB00526_8600000_001

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