OGH 14Ob3/86 (RS0060554)

OGH14Ob3/8628.1.1986

Rechtssatz

Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Dienstnehmer seinen Dienstgeber bei zu erbringenden Arbeiten planmäßig unterbietet, sondern auch dann, wenn der Dienstnehmer Erwerbsgeschäfte seines Dienstgebers wiederholt dadurch verhindert, dass er dem Verhandlungspartner des Dienstgebers die Sache, über die zwischen diesen beiden verhandelt wird, abkauft und dabei allenfalls den Dienstgeber überbietet. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den Dienstgeber gewesen wäre und für den Dienstnehmer war.

Arbeitgeber — Arbeitnehmer

 

Normen

GewO 1859 §82 lite

14 Ob 3/86OGH28.01.1986

Veröff: RdW 1986,185

9 ObA 19/00kOGH31.05.2000

nur: Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. (T1)

9 ObA 51/02vOGH04.09.2002

Auch; nur: Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Dienstnehmer seinen Dienstgeber bei zu erbringenden Arbeiten planmäßig unterbietet. (T2)

8 ObA 118/04tOGH20.01.2005

nur T1

8 ObA 130/04gOGH22.12.2004

nur: Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den Dienstgeber gewesen wäre und für den Dienstnehmer war. (T3)

9 ObA 64/07pOGH25.06.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Dazu zählt zB, wenn der Arbeitnehmer Kunden seines Arbeitgebers anbietet, dieselben Tätigkeiten billiger durchzuführen und sich daraus eine gewisse Planmäßigkeit ableiten lässt. (T4)

8 ObA 48/16sOGH27.09.2016

Auch; nur T1

9 ObA 37/22iOGH27.04.2022

Vgl; nur T1; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19860128_OGH0002_0140OB00003_8600000_001

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