5 Ob 110/85 | OGH | 28.01.1986 |
Veröff: JBl 1986,316 = ImmZ 1986,151 |
5 Ob 375/97a | OGH | 24.02.1998 |
Auch; nur: Die Frage, ob er seiner aus dem Mietvertrag abzuleitende Pflicht nachgekommen ist, die überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er das Entstehen solcher Kosten verhindert gehört nicht mehr in das Verfahren nach § 37 MRG, sondern auf den streitigen Rechtsweg. (T1); Beisatz: Hier: Wassermehrverbrauchskosten aufgrund eines Rohrbruches. (T2) |
5 Ob 208/01a | OGH | 09.10.2001 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Im Verfahren nach §§ 18, 37 Abs 1 Z 10 MRG sind Fragen des Verschuldens des Vermieters (auch im Hinblick auf eine angebliche Verzögerung und damit Verteuerung notweniger Erhaltungsarbeiten) nicht zu erörtern. (T3) |
6 Ob 203/12i | OGH | 20.03.2013 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Kläger stützten ihr Klagebegehren darauf, dass die Beklagte aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht berechtigt sei, die Grundsteuer in einem bestimmten Ausmaß und für bestimmte Jahre auf sie zu überwälzen, sondern selbst zu tragen habe, weil sie es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen habe, für die von der Klage erfassten Jahre die Befreiung von der Grundsteuer zu beantragen. Diese Frage gehört nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den streitigen Rechtsweg. (T4) |
5 Ob 27/21p | OGH | 31.01.2022 |
Vgl; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0050OB00110_8500000_002
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