OGH 3Ob582/85 (RS0013885)

OGH3Ob582/8518.12.1985

Rechtssatz

Die Klage nach § 851 ABGB ist als Eigentumsklage besonderer Art aufzufassen. Das Begehren dieser Klage muss die Feststellung der Grenze zum Gegenstand haben.

Normen

ABGB §851 Abs2

3 Ob 582/85OGH18.12.1985
1 Ob 512/96OGH22.08.1996

Veröff: SZ 69/187

3 Ob 247/97pOGH15.10.1997
7 Ob 117/08vOGH27.08.2008
6 Ob 7/13tOGH28.08.2013

Auch; Beisatz: Wurde die strittig gewordene Grenze zwischen Grundstücken im Außerstreitverfahren nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt, bleibt es jeder Partei gemäß § 851 Abs 2 ABGB vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. Dieses bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer Besitz an der strittigen Fläche sein. Der Kläger bleibt für die zuletzt in der dafür vorgesehenen Rechtsform festgelegte Grenze beweispflichtig. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so hat es bei der vom Außerstreitrichter festgelegten Grenze zu verbleiben. An eine frühere Entscheidung über den Grenzverlauf im Außerstreitverfahren ist der Richter im streitigen Verfahren nicht gebunden. (T1)<br/>Beisatz: Das Begehren einer Klage nach § 851 Abs 2 ABGB lautet auf Feststellung der richtigen Grenze und auf Einwilligung in die Vermarkung. (T2)

2 Ob 139/14aOGH23.10.2014

Auch; Beis wie T1 nur: An eine frühere Entscheidung über den Grenzverlauf im Außerstreitverfahren ist der Richter im streitigen Verfahren nicht gebunden. (T3)

4 Ob 104/17yOGH27.07.2017
1 Ob 96/18aOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Eine Eigentumsklage nach § 851 Abs 2 ABGB ist auf die Feststellung der Grenze gerichtet und den muss nach Meinung des Klägers richtigen Grenzverlauf eindeutig bezeichnen. (T4)

3 Ob 110/20bOGH10.12.2020

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB00582_8500000_003

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