OGH 3Ob628/85 (RS0039090)

OGH3Ob628/8518.12.1985

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage sind zB dann gegeben, wenn ein Vertragspartner einen vom anderen behaupteten, noch nicht fälligen Anspruch bzw das Rechtsverhältnis (wie hier zunächst) außerprozessual bestreitet, weil ein den bestrittenen Anspruch feststellendes Urteil den Schuldner regelmäßig zur Leistung bei Fälligkeit bewegen und damit eine Leistungsklage erübrigen wird.

Normen

ZPO §228 C1

3 Ob 628/85OGH18.12.1985

Veröff: RdW 1986,81

6 Ob 537/88OGH24.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Klagsvoraussetzungen für das Feststellungsbegehren müssen bei Schluss der Verhandlung erster Instanz vorliegen. Die Fälligkeit ist aber keine Voraussetzung für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens, im Gegenteil wäre bei Bejahung der Fälligkeit das Feststellungsinteresse zu verneinen. (T1) Veröff: SZ 61/79 = RdW 1988,193 = ÖBA 1988,712

9 ObA 379/97vOGH28.01.1998

Vgl auch; Beisatz: Ein noch nicht fälliger, aber bestrittener Anspruch kann nur durch Feststellungsklage durchgesetzt werden. Hier: Noch nicht fällige Teilbeträge der Abfertigung werden (grundlos) bestritten. (T2)

9 ObA 180/08yOGH24.02.2009

Vgl auch

6 Ob 219/19bOGH23.01.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19851218_OGH0002_0030OB00628_8500000_001

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