OGH 8Ob649/85 (RS0057988)

OGH8Ob649/8511.12.1985

Rechtssatz

Unter den im § 5 EisbEG genannten "Nebenberechtigten" werden Nutzungsberechtigte im Sinne des §§ 509 ff ABGB, Gebrauchsberechtigte nach §§ 504 ff ABGB, Bestandnehmer im Sinne des §§ 1090 ff ABGB sowie aus verschiedenen Sondergesetzen abgeleitete Berechtigungen verstanden, nicht jedoch das "unverbindliche Bittleihen (Prekarium)" im Sinne des § 974 ABGB.

Normen

EisbEG §5

8 Ob 649/85OGH11.12.1985
7 Ob 522/89OGH27.04.1989

Vgl auch; Beisatz: Nebenberechtigte besitzen keinen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner, auf ihre Nachteile ist aber bei der Bemessung der Entschädigung des enteigneten Liegenschaftseigentümers Bedacht zu nehmen. (T1) Veröff: SZ 62/78 = JBl 1989,718 = ZVR 1990/97 S 249

8 Ob 227/97hOGH18.05.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Enteignungsverfahren ist nur der dinglich Berechtigte zur Geltendmachung der den Bestandnehmern verursachten Nachteile legitimiert. Die Schadloshaltung der obligatorisch berechtigten Bestandnehmer obliegt dem Enteigneten, der die materiell den Enteigner treffende und nach den Enteignungsgesetzen zu bemessende Sonderentschädigung dieser Nebenberechtigten gegen den Enteigner geltend zu machen und sie sodann den Nebenberechtigten zu überlassen hat. (T2)

8 Ob 139/08mOGH16.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Nach dem EisbEG haben die „Nebenberechtigten" (Mieter uam) keinen unmittelbaren (mit dem Enteigner verhandelbaren) Entschädigungsanspruch gegen den Enteigner, sondern sind auf den unmittelbar enteigneten Eigentümer verwiesen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0080OB00649_8500000_001