OGH 8Ob528/85 (RS0064495)

OGH8Ob528/8511.12.1985

Rechtssatz

Eine Begünstigung im Sinne der genannten Gesetzesstelle liegt vor, wenn dem Schuldner bewusst ist, dass er zahlungsunfähig ist, er aber trotzdem die Schuld eines andrängenden Gläubigers im vollen Umfang erfüllt. Sie setzt nicht ein von besonderem Wohlwollen gegenüber dem Anfechtungsgegner getragenes Handeln des Gemeinschuldners voraus, sondern liegt auch dann vor, wenn Klagsmaßnahmen oder Exekutionsmaßnahmen des Anfechtungsgegners durch die Sicherstellung oder Befriedigung seiner Forderung hintangehalten werden sollen.

Normen

KO §30

8 Ob 528/85OGH11.12.1985

Veröff: SZ 58/205

8 Ob 593/86OGH18.12.1986

Veröff: SZ 59/228

1 Ob 541/91OGH10.04.1991

Veröff: SZ 64/37 = ÖBA 1991,826 (Koziol) = RdW 1991,360 = ecolex 1991,532

4 Ob 99/97fOGH22.04.1997

Auch

2 Ob 345/98vOGH14.01.1999

Vgl auch; nur: Eine Begünstigung im Sinne der genannten Gesetzesstelle liegt vor, wenn dem Schuldner bewusst ist, dass er zahlungsunfähig ist, er aber trotzdem die Schuld eines andrängenden Gläubigers im vollen Umfang erfüllt. (T1)

3 Ob 99/10wOGH19.01.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/2

3 Ob 107/16fOGH24.08.2016

Auch

6 Ob 222/18tOGH27.02.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19851211_OGH0002_0080OB00528_8500000_003

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