OGH 8Ob579/85 (RS0007970)

OGH8Ob579/8521.11.1985

Rechtssatz

Im Falle einer auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Erbrechtsklage ist ohne Überschreitung der Vorschrift des § 405 ZPO die Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft (bei Abweisung des auf Feststellung des Erbrechtes des Klägers gerichteten Mehrbegehrens) möglich.

Normen

AußStrG §125 ff B
ZPO §405 BII
ZPO §405 DII

8 Ob 579/85OGH21.11.1985

Veröff: SZ 58/187

4 Ob 509/87OGH19.05.1987

Vgl

6 Ob 559/88OGH14.04.1988

Vgl auch

7 Ob 597/88OGH16.06.1988
1 Ob 600/89OGH05.07.1989

Veröff: JBl 1990,51 = SZ 62/131

1 Ob 506/92OGH15.01.1992

Beisatz: Das in einer Erbrechtsklage gestellte Begehren auf Feststellung des Erbrechts des Klägers umfasst aber auch das Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels, auf den sich der Beklagte beruft. (T1); Veröff: JBl 1992,587

8 Ob 505/91OGH31.08.1992
4 Ob 312/97dOGH28.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Mit der vom Berufungsgericht gewählten Spruchfasssung, wonach der Beklagten auf Grund des Testamentes kein Erbrecht zustehe (statt des beantragten und vom Erstgericht erlassenen Spruches, dass das Testament ungültig sei), hat das Gericht zweiter Instanz nichts anderes zugesprochen als begehrt war; von einem Verstoß gegen § 405 ZPO kann daher keine Rede sein. (T2)

2 Ob 290/97dOGH26.02.1998

Beisatz: Hiebei handelt es sich nicht um ein aliud, sondern nur um ein minus. (T3)

6 Ob 193/98wOGH24.09.1998

Veröff: SZ 71/152

6 Ob 181/06wOGH31.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Umformulierung eines Zwischenfeststellungsantrages durch das Berufungsgericht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19851121_OGH0002_0080OB00579_8500000_001

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