Rechtssatz
Eine in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigte und auch ausreichend bescheinigte Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil stellt, wenn der Vorsitzende eine Angleichung nicht vornimmt, den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 3 StPO dar. Der OGH hebt das (schriftlich ausgefertigte) Urteil auf (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO) und trägt dem Erstgericht auf, den Inhalt des seinerzeit verkündeten Urteiles festzustellen und seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen.
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0110OS00010_8500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)