OGH 11Os10/85 (RS0098511)

OGH11Os10/8529.10.1985

Rechtssatz

Eine in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigte und auch ausreichend bescheinigte Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil stellt, wenn der Vorsitzende eine Angleichung nicht vornimmt, den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 3 StPO dar. Der OGH hebt das (schriftlich ausgefertigte) Urteil auf (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO) und trägt dem Erstgericht auf, den Inhalt des seinerzeit verkündeten Urteiles festzustellen und seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen.

Normen

StPO §260 Abs1
StPO §270 Abs2
StPO §270 Abs3
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §288 Abs2 Z1

11 Os 10/85OGH29.10.1985
17 Os 25/15bOGH14.12.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0110OS00010_8500000_001

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