OGH 11Os10/85

OGH11Os10/8529.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 1. Fall und 15 StGB und eines anderen Delikts über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Gerhard A, Georges Heinrich B und Dr. Rudolf C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Mai 1984, GZ 1 c Vr 10.010/83-186, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Gerhard A, Georges Heinrich B wird teilweise, jener des Angeklagten Dr. Rudolf C zur Gänze Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich des Angeklagten Gerhard A teilweise auch und hinsichtlich des Angeklagten Norbert D ausschließlich gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO

1. im Faktum A 1 l hinsichtlich der Angeklagten Gerhard A und Georges Heinnich B,

2. in den Fakten A 1 n und B 1 b hinsichtlich des Angeklagten Georges Heinrich B,

3. in den Fakten A 1 m und n und B 1 hinsichtlich des Angeklagten Gerhard A,

  1. 4. in den Fakten B 2 hinsichtlich des Angeklagten Norbert D,
  2. 5. im Faktum A 3 hinsichtlich der Angeklagten Gerhard A und Dr. Rudolf C und

    6. demgemäß auch in den sämtliche Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen und in den Aussprüchen über die Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

    II. Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Gerhard A und Georges Heinrich B

    zurückgewiesen.

    III. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Gerhard A, Georges Heinrich B und Dr. Rudolf C auf diese Entscheidung verwiesen.

    IV. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Gerhard

    A und Georges Heinrich B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 28. August 1962 geborene kaufmännische Angestellte Gerhard A, der am 17. Februar 1925 geborene Kaufmann Georges Heinrich B und der am 10. Mai 1963 geborene Angestellte Norbert D des Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148, erster Fall, und 15 StGB und der am 27. November 1959 geborene Jurist Dr. Rudolf C des Verbrechens des schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Nach diesem im Spruch und in der Begründung mehrfach berichtigten Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, verleiteten der in Österreich als Hausverwalter tätige französische Staatsbürger Georges Heinrich B und seine österreichischen Mitarbeiter Gerhard A und Norbert D (in wechselnder Beteiligung) als Mittäter mit Bereicherungsvorsatz gewerbsmäßig Wohnungssuchende durch die Vorspiegelung, ihnen Hauptmietverträge über freistehende Wohnungen vermitteln zu können, zur Leistung von Zahlungen in verschiedener Höhe, wobei Gerhard A und Georges Heinrich B in vierzehn Fällen (A 1 a bis n), Georges Heinrich B und Norbert D in weiteren fünf Fällen (A 2 a bis e) und Gerhard A zusammen mit Dr. Rudolf C in einem Fall (A 3) Wohnungssuchende schädigten; Georges Heinrich B und Gerhard A versuchten darüberhinaus in fünf Fällen weitere Geldbeträge herauszulocken (B 1 a bis e) und Georges Heinrich B und Norbert D in zwei weiteren Fällen (B 2 a und b), so daß nachfolgend angeführte tatsächlich herbeigeführte und beabsichtigte Schadenssummen strafrechtlich relevant sind, nämlich hinsichtlich Gerhard A mindestens 380.506 S, Georges Heinrich B

mindestens 366.406 S, Norberter D 139.100 S und Dr. Rudolf C 153.000 S.

Diese Schuldsprüche fechten die Angeklagten Gerhard A, Georges Heinrich B und Dr. Rudolf C mit getrennt

ausgeführten, inhaltlich aber teilweise übereinstimmenden Nichtigkeitsbeschwerden an, den Strafausspruch bekämpfen sie mit Berufungen, während der Angeklagte Norbert D den ihn betreffenden Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ließ. Das Schöffengericht konstatierte, daß das von B in Wien aufgezogene Hausverwaltungsbüro, das er in den Monaten Juni bis August 1983 gemeinsam mit seinen Mitarbeitern A und D führte, generell darauf ausgerichtet war, durch Inserate meistens Ausländer oder sozial schlechter gestellte Personen anzulocken und sie zum Abschluß von Mietanboten, in denen sie sich zur Bezahlung von Investitionsablösen und Provisionen verpflichteten, zu veranlassen. Das Bestreben ging dahin, eine Wohnung beliebig vielen Wohnungssuchenden anzubieten, von ihnen Zahlungen entgegenzunehmen, obwohl sie wußten, daß jeweils nur ein präsumtiver Mieter berücksichtigt werden kann und die übrigen Bewerber um die erbrachten Geldbeträge geschädigt werden. Da es sich hiebei um das von B angestrebte Einkommen handelte und seine Mitarbeiter A und D neben einem geringen Fixum durch Umsatzprovisionen entlohnt wurden, nahm das Gericht nicht nur Bereicherungsvorsatz, sondern auch gewerbsmäßige Absicht als erwiesen an (S 508 bis 512/III).

Wenn der Angeklagte B in seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) Feststellungen über seine Tatbeteiligung vermißt, übergeht er diese seine gesamte betrügerische Geschäftstätigkeit beleuchtenden Urteilskonstatierungen, so daß die Beschwerde insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

In einigen weiteren Punkten kommt allerdings sowohl der Beschwerde des Angeklagten A als auch jener des Angeklagten B Berechtigung zu, wobei nachfolgend die einzelnen Urteilsfakten unter Berücksichtigung aller hiezu vorgebrachten Einwände behandelt werden.

Zum Faktum A 1 l = A II 20 der Anklage:

Das Schöffengericht nahm an, daß Dragomir E die ihm angebotene Wohnung tatsächlich beziehen konnte, gleichwohl jedoch um den an das Büro B gezahlten Ablösebetrag von 67.000 S betrügerisch geschädigt worden sei, weil der Eigentümer bzw. der Verwalter des Hauses gar keine Ablöse verlangt hatte (S 517, 518/III).

Mit Recht rügt B das Fehlen einer begründeten

Stellungnahme zu seiner Verantwortung (S 353 p/I), er habe nach Abzug seiner Provision die Ablöse in der vereinbarten Höhe von 60.000 S an den Hauseigentümer (Firma F) weitergegeben. Einer Klarstellung hätte es hier um so mehr bedurft, als der Zeuge E angab, die Firma F habe von ihm 19.000 S für den Fall verlangt, daß er den an B bezahlten Betrag zurückerhalten sollte (S 416/II). Ob der Zeuge allenfalls über die Höhe der Ablöse getäuscht und insoweit geschädigt wurde, kann nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht beurteilt werden. Der aufgezeigte Mangel berührt auch den Angeklagten A, der diesen (auch) ihn betreffenden Schuldspruch in diesem Punkt nicht anfocht, sodaß hinsichtlich dieses Angeklagten gemäß dem § 290 Abs. 1, letzter Halbsatz, StPO vorzugehen war (§ 285 e StPO).

Zu den Fakten A 1 n und B 1 b = A II 2 und B II 1

der Anklage:

In der erst im Berichtigungsbeschluß (ON 199/IV) nachgetragenen Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, daß Brigitte G den Rest der von ihr mit 6.500 S angezahlten Ablöse für die Wohnung - nach der Aktenlage sohin 63.500 S (S 167/II) - durch einen von B zu beschaffenden Kredit aufbringen wollte, den sie aber nicht bekam. B forderte ihn der Folge den von ihr bezahlten Betrag als Stornoprovision und beanspruchte noch restliche 580 S. Zutreffend releviert B in der ergänzenden Beschwerdeausführung (ON 213/IV), es hätten die Ursachen des Nichtzustandekommens von Kredit- und Wohnungsbeschaffung geklärt werden müssen. Denn im gegenständlichen Mietangebot war für den Stornofall eine Provision von 6.000 S plus Mehrwertsteuer, unabhängig vom Zustandekommen eines allenfalls benötigen Kredits vorgesehen (S 167/II). Die zu diesem Fall vernommenen Zeugen Brigitte G (S 370 f./III), Rudolf G (S 459/III) und Ingrid H (S 460/III) gaben dazu an, B habe ein von ihnen rechtzeitig beigebrachtes zweites Bürgschaftsangebot nicht an die Bank (I) weitergeleitet. Ob B hier schon bei Entgegennahme der Anzahlung im Mai 1983 (S 165/II) den Vorsatz hatte, die Kreditgewährung zu vereiteln, um die Stornoprovision kassieren zu können und die Wohnung anderweitig zu verwerten, blieb offen. Dieser Begründungsmangel mußte zur Aufhebung des Schuldspruchs führen (§ 285 e StPO), wobei die Aufhebung der auch den Angeklagten A betreffenden Schuldspruchpartie in anderem Zusammenhang abgehandelt wird.

Zu den Fakten A 1 m und n = A II 1, 2 der Anklage

sowie zur Faktengruppe B 1 und 2 = B I und II der

Anklage:

Zu diesen Schuldsprüchen moniert der Angeklagte A unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 3 StPO in Verbindung mit dem § 260 StPO, daß er auch diesbezüglich freigesprochen wurde. Diese Behauptung wurde durch den dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Bericht des Vorsitzenden, der sich auf seine Aufzeichnungen auf der Ablichtung der Anklageschrift berief (ON 225/IV), nicht überzeugend widerlegt. Nicht nur in der ebenfalls in Ablichtung vorgelegten Aufzeichnung des verkündeten Urteils durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Tagebuch (ON 220/IV), sondern auch im Beratungsprotokoll (erliegend bei ON 185/III) wurde festgehalten, daß (unter anderen) A von den Anklagepunkten A II 1 und 2, ferner A und D von allen Anklagepunkten der (gesamten) Faktengruppe B freigesprochen wurden. Dennoch scheinen A und auch der Angeklagte D zu den Angeklagefakten B I und B II im Urteil unter B 1 und B 2 als schuldig auf. Nur am Rande sei angemerkt, daß gerade die hier in Frage gestellten Schuldspruchfakten A 1 m und n erst durch den Berichtigungsbeschluß (ON 199/IV) in die Urteilsausfertigung eingefügt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die aufgezeigte und - wie dargelegt - auch ausreichend bescheinigte Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil in Ansehung der im § 260 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO angeführten Punkte stellt den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO dar (Mayerhofer-Rieder 2 E 14 f und Foregger-Serini 3 Erl. VIII, beides zu § 270 StPO). Zur möglichen Begründung dieser Freisprüche, die offensichtlich auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als gerechtfertigt zur Kenntnis genommen hatte, wäre zum Faktum A 1 n noch anzumerken, daß nach der Aktenlage (S 167/II) nicht A, der damals (am 18. bzw. 20. Mai 1983) noch gar nicht bei B tätig war, sondern Günther J den Vertrag abschloß und das Geld kassierte, was dieser Beschuldigte in dem gegen ihn geführten Verfahren (gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt - S 3 m verso/I) auch bestätigte (ON 143/III). Zum Faktum A 1 m könnte ein Freispruch AS infolge der (allerdings später als Schreibfehler berichtigten - ON 221/IV) unrichtigen Tatzeitangabe: 'Mai 1983' (Punkt A II 1 der Anklage ON 145/III) aus derselben Erwägung ergangen sein.

Es waren somit in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A und gemäß dem § 290 Abs. 1, letzter Halbsatz, StPO auch hinsichtlich des Angeklagten D, der das Urteil zwar nicht anfocht, für dessen Schuldsprüche B 2 a und b aber dieselben Aufhebungsgründe vorliegen, die von dem behaupteten und bescheinigten Freispruch bei der mündlichen Urteilsverkündung umfaßten Teile des Schuldspruches gemäß den §§ 285 e, 288 Abs. 2 Z 1 StPO aufzuheben. Für den Fall, daß die Staatsanwaltschaft die Anklage auch in diesen Punkten, in denen nach ihren Aufzeichnungen im Tagebuch ein Freispruch erging, aufrecht erhalten sollte, wird das Gericht im zweiten Rechtsgang - allenfalls nach Vornahme weiterer Beweiserhebungen - nur zu prüfen haben, welches Urteil zu den Anklagefakten A II 1 und 2 sowie B I und II am 30. Mai 1984 verkündet wurde und es wird diesen Spruch seiner eigenen Entscheidung zugrundezulegen haben.

Zu den nachstehend angeführten Fakten waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B teilweise als unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teilweise - wie zur Rechtsrüge bereits eingangs ausgeführt - als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO jedenfalls bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen:

Vorweg ist dem Angeklagten A zu seinem generellen Einwand, die Entgegennahme von a-conto-Zahlungen seitens mehrerer konkurrierender Mietinteressenten für ein- und dieselbe Wohnung könne seriös sein, zunächst der bereits festgehaltene, dieser Behauptung entgegenstehende Urteilssachverhalt entgegenzuhalten. Danach lag es jedenfalls bei den in den Monaten Juni bis August 1983 begangenen Taten - mit denen A und D ihrerseits den Firmenchef zu betrügen versuchten und auch betrogen (S 531 f./III) - im Plan der Angeklagten, die ohne vertragliche Gegenleistung einbezahlten Beträge den Wohnungssuchenden nicht zurückzugeben, sondern unter fadenscheinigen Vorwänden einzubehalten, wobei auch durchaus interessierte Wohnungswerber unter den verschiedensten Ausflüchten so lange hingehalten wurden, bis man ihnen endlich eine Terminversäumung anlasten konnte, so daß sie provisionspflichtig werden sollten.

Im einzelnen ist zu erwidern:

Zu den Fakten A 1 a und B 1 a = A I 1 und B I 1

der Anklage:

Entgegen den Beschwerdeausführungen des Angeklagten B ist es belanglos, mit wem Frau K L M schließlich die ihr zugedachte Wohnung besichtigte. Die wesentliche Feststellung nämlich, daß sie zuvor vom Angeklagten A bei der Leistung einer Anzahlung über die Ausstattung der Wohnung getäuscht worden war, konnte das Gericht auf ihre Zeugenaussage stützen (S 197 f/II, ON 112/III und S 455 f/III), womit - wie das Erstgericht im übrigen für alle Urteilsfakten in der Beweiswürdigung ausspricht (S 526, 527/III) - die leugnende Verantwortung des Angeklagten widerlegt angesehen und implicite zugleich festgestellt wurde, daß die Zeugin zu Recht zurücktrat.

Der Schuldspruch AS zu B 1 a war, wie oben bereits

dargelegt, jedoch aus einem anderen Grund aufzuheben.

Zum Faktum A 1 c = A II 6 der Anklage:

Der Angeklagte A geht bei seiner Behauptung, es lägen Feststellungsmängel vor, nicht vom Urteilssachverhalt aus, wonach er Sieglinde N für die von ihr zu mietende Wohnung insgesamt 155.000 S mit dem generell festgestellten bedingten Schädigungsvorsatz herauslockte. Die von A und B darüber hinaus reklamierten weiteren Feststellungen über eine verspätete überweisung des vereinbarten Geldbetrags finden in der dem Urteil zu Grunde gelegten Aussage der Zeugin N (S 81 f. und ON 44/I, S 374 f/III) keine Deckung, weil ein fixes Zahlungsziel gar nicht vereinbart war. Im übrigen käme es auf die Versäumung des (behaupteten) Zahlungstermins gar nicht an, denn bei Einlangen der Zahlung (Gutschrift am 18. Juli 1983 - S 251/I) war die Wohnung noch verfügbar und B vereitelte den Abschluß plangemäß, um die Wohnung nochmals vermitteln (siehe Freispruchsfaktum hinsichtlich Astrid O), von N aber die Stornoprovision

beanspruchen zu können. Diesem Plan entsprechend behielt er kurzerhand 25.000 S (entspricht dem im Urteil angenommenen Schadensbetrag) zurück, obwohl die schriftlich vereinbarte Provision nur 11.103 S plus Mehrwertsteuer betragen hätte (S 249/I). Daß nicht der Angeklagte A, sondern B die angebliche Säumnis

geltend machte, ist im Hinblick auf das festgestellte bewußte

Zusammenwirken belanglos.

Zum Faktum A I f und B 1 d = A II 10 und B II 4

der Anklage:

Beide Beschwerdeführer vernachlässigen auch hier den auf die Angaben der Zeugin Gabriele P (S 287 f./I, ON 47/II, S 378 f./III) gestützten Urteilssachverhalt. Darnach handelte der Angeklagte A mit dem generell konstatierten Vorsatz mit Gabriele P eine Ablöse von 60.000 S aus und kassierte insgesamt 12.000 S (davon 5.000 S 'schwarz'), B vereitelte aber letztlich den angestrebten Mietvertragsabschluß durch ein vertragswidriges Begehren von 64.000 S, so daß von einer zu Recht einbehaltenen Provision keine Rede sein kann.

Zum Schuldspruch AS zu B 1 d ist auf die bereits erörterte

Aufhebung zu verweisen.

Zum Faktum A 1 g = A II 14 der Anklage:

Zu diesem Faktum wird in der nur von B erhobenen

Beschwerde die Behauptung aufgestellt, er sei in diesem Fall gar nicht involviert gewesen, was aber neuerlich an der generellen Konstatierung vorbeigeht, daß der hier unmittelbar agierende Angeklagte A alle Betrügereien im Einverständnis mit B nach dessen Plan ausführte.

Zum Faktum A 1 h und B 1 e = A II 16 und B II 6

der Anklage:

Wenn die beiden Beschwerdeführer auch hier eine Provisionsklausel relevieren und die vom Erstgericht auf der Grundlage der Zeugenaussage des geschädigten Christian A und der von ihm vorgelegten Korrespondenz (S 283 bis 296/II, ON 82/II und S 382/III) getroffenen Feststellungen als 'lebensfremd' bezeichnen, greifen sie nur die Beweiswürdigung des Schöffengerichts an. Christian A hatte nämlich mit dem Angeklagten A über die (erst zwei Tage vorher an Asiye Q - Faktum A 1 g - verkaufte) Wohnung einen Ablösebetrag von 40.000 S vereinbart. Als dieser dann eine höhere als die mit 1.000 S bereits bezahlte Provision verlangte, kam es zu keinem Mietabschluß. Die bekämpften Feststellungen stimmen somit mit den als glaubwürdig beurteilten Angaben des Geschädigten überein.

Zum Schuldspruch AS zu B 1 e sei neuerlich auf die bereits

erörterte Aufhebung verwiesen.

Zum Faktum A 1 i = A II 17 der Anklage:

Die Beschwerdeeinwände AS, er sei an der Finalisierung dieses Geschäftes wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht beteiligt gewesen, berühren nicht die wesentlichen Konstatierungen, daß er dem Harald R 9.000 S (davon nach den Unterlagen 2.000 S 'schwarz') mit bedingtem Betrugsvorsatz herauslockte, wofür es nach Lage des Falles gleichgültig ist, ob er auch wußte, daß die Wohnung um 80.000 S (angeblich) gar nicht zu haben gewesen wäre. Ebenso unentscheidend ist es, ob in der Folge A oder B selbst das Opfer hinhielten. B hinwieder vernachlässigt bei seinen Einwänden abermals die generelle Konstatierung über seine betrügerische Geschäftsführung. Daß Harald R die Wohnung nicht vereinbarungsgemäß mieten wollte, kann seinen dem Urteil zugrundegelegten Aussagen (S 309 bis 311/I ON 48/II S 383 f./III) nicht entnommen werden.

Zum Faktum A 1 k = A II 19 der Anklage:

Auch die Feststellungen zu diesem Faktum stimmen mit den Angaben des Geschädigten Ernst S überein (ON 84/II, S 227 f./II, S 385/III). Ob sich der Angeklagte A nachträglich verleugnen ließ oder wirklich auf Urlaub war, ist nicht entscheidend. Für die Behauptung, daß etwa nur die am 6. September 1983 stattgefundene Verhaftung BS und seiner beiden Komplizen das Zustandekommen des Mietvertrages vereitelt hätte, gibt der zeitliche Ablauf keinerlei Anhaltspunkte. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Abschluß längst überfällig gewesen.

Zum Faktum A 1 m = A II 1 der Anklage:

Neben der zu diesem Faktum bereits begründeten Aufhebung des Schuldspruches des Angeklagten A ist der ergänzenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B (ON 213/IV) lediglich zu erwidern, daß seine Beteiligung mit Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz auch an diesem Faktum aus der festgestellten Rolle, die er bei den übrigen Betrügereien spielte, abgeleitet wurde und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze abgeleitet werden konnte. Im Verfahren kam jedenfalls nicht hervor, daß das Nichtzustandekommen eines Mietvertrags mit Walter T anders als durch B selbst verursacht worden sei, zumal dieselbe Wohnung zur selben Zeit dem Dragomir E verkauft wurde (siehe hiezu die Ausführungen zum Faktum A 1 l).

In all diesen Fällen waren somit die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B zurückzuweisen.

Zum Faktum A 3 = A IV der Anklage:

Diesen Schuldspruch ficht neben A der Angeklagte Dr. Rudolf C mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.

Den Urteilsfeststellungen zufolge ersuchte Brigitte U den ihr über ihren Bruder bekannten jungen (damals noch nicht absolvierten) Juristen Rudolf C, ihr bei der Weitervermietung der Wohnung, die sie im Feber 1983 vom Hausherrn Max V gegen Hingabe einer Ablöse von 155.000 S gemietet hatte, behilflich zu sein. Sie hatte nämlich in der Zwischenzeit eine Gemeindewohnung zugewiesen bekommen und benötigte daher diese Wohnung nicht mehr. Sie war damit einverstanden, nur 100.000 S ihrer Ablöse wieder hereinzubringen und stimmte zu, daß ein allfälliger Mehrerlös Dr. C bliebe. Dieser wendete sich an den ihm bekannten Gerhard A, von dem er wußte, daß er in einem Wohnungsvermittlungsbüro arbeitete, der gegen eine (der Höhe nach nicht mehr feststellbare) Provision über das Büro B die Wohnung inserierte, worauf sich der Türke Ersin W als Interessent meldete und sich auch bereit erklärte, die von ihm verlangte Ablöse von 150.000 S zu bezahlen. Obwohl Dr. C von Max V, mit dem er gesprochen hatte, keine fixe Zusage bekam, daß er mit einem von ihm namhaft gemachten Mieter auch tatsächlich einen Mietvertrag abschließen werde, nahmen A und Dr. C dem Wohnungswerber das Geld ab. Den Tätern kam es hiebei - wie ausdrücklich konstatiert wird - darauf an, die Wohnungsablöse zu kassieren und den Wohnungswerber zu schädigen, wobei es ihnen völlig gleichgültig war, ob der Mieter tatsächlich die Wohnung benützen werde können. Tatsächlich weigerte sich Max V, mit Ersin W einen Mietvertrag abzuschließen, wodurch dieser Interessent um sein Geld gebracht wurde (S 520 bis 523/III). Diese auch den Bereicherungsvorsatz des Dr. C im einzelnen darlegenden Urteilsannahmen übergeht die Rechtsrüge (Z 9 lit. a), wenn sie diesen Vorsatz bestreitet und vor allem die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung in Zweifel zu ziehen sucht. Insoweit ist somit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Im übrigen kann den Ausführungen zur Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO aber Berechtigung nicht abgesprochen werden. Zu der entscheidungswesentlichen Feststellung, daß Dr. C keine Zustimmung des Max V erhalten hatte, einen Mietinteressenten zu suchen, der in die Mietrechte der Brigitte U eintreten könne, stützt sich das Gericht im wesentlichen auf die Zeugenaussage des Max V in der Hauptverhandlung (S 473 f./III in Verbindung mit S 528/III) und sieht die Verantwortung des Angeklagten Dr. C und damit auch jene des Gerhard A, der sich auf die Zusage seines Freundes verlassen hatte, als widerlegt an (A, S 314 f./II, 356/III und Dr. C, ON 130 und S 347 f./III, 461, 473/III), zumal die vernommenen Entlastungszeugen (Maria C - S 460/III, Brigitte U, ON 114 und S 468 f./III) keine Tatzeugen gewesen seien. Für das betrügerische Zusammenwirken der beiden Angeklagten sprechen nach Meinung der Tatrichter die Zeugenaussagen des Ersin W (S 45/I, ON 92/II, S 456 f./III) und die Verschleierungsversuche der Angeklagten (S 529, 530/III).

Dr. C hatte aber schon in seinem Anklageeinspruch und dann abermals in der Hauptverhandlung den dem Protokoll beigeschlossenen Durschlag eines Schreibens an Max V vom 27. Mai 1983 vorgelegt, worin er dessen mündliche Zustimmung zur Weitergabe der Wohnung an einen erst zu benennenden Mietrechtsnachfolger - von V angeblich unwidersprochen - festhielt (S 241 und 487/III).

Dieses - offensichtlich auch verlesene (S 468/III) - Schriftstück blieb in der Hauptverhandlung unerörtert und wurde auch in der Urteilsbegründung mit Stillschweigen übergangen, was Dr. C in seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht releviert. Eine Erörterung wäre um so erforderlicher gewesen, als Max V im Vorverfahren in dem entscheidenden Punkt, ob er mit Dr. C überhaupt verhandelt hatte, konträr zu seinen Angaben in der Hauptverhandlung aussagte (ON 113/III). Desweiteren hätte bei dieser Beweislage, da es nur darauf ankam, welche Aussage der beiden Verhandlungspartner der Wahrheit entsprach, der Kündigungsakt V gegen U

(AZ 4 C 702/83 des Bezirksgerichtes Döbling) eine zusätzliche Beurteilungsgrundlage geboten, dessen vom Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragte Beischaffung (S 404/III) ohne förmliches Zwischenerkenntnis unterblieb, so daß der diesbezüglichen Verfahrensrüge (Z 4) Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Im Hauptverhandlungsprotokoll fehlt zwar bei diesem Antrag die Anführung des Beweisthemas, doch ergibt sich unzweifelhaft im Zusammenhang mit den unmittelbar vorher gestellten Beweisanträgen (S 403/III), daß auch hiedurch der Beweis geführt werden sollte, daß Max V eine Zustimmung zur Weitergabe der Wohnung gegeben hatte. Hiezu kommt, daß die Schriftführerin beim Protokollieren dieses Antrages nicht nachgekommen war (siehe die öußerung S 61/IV), sodaß der Beschluß des Vorsitzenden vom 13. November 1984 (ON 209/IV), mit welchem er einen diesbezüglichen Protokollergänzungsantrag der Verteidigung (S 39/IV) abwies, unverständlich bleiben muß. Es erweist sich somit die Urteilsbegründung zu diesem Schuldspruchfaktum als unzureichend, im übrigen wurden die Verteidigungsrechte des Angeklagten Dr. C eingeschränkt, weshalb der ihn betreffende Schuldspruch zur Gänze zu kassieren und dem Erstgericht auch diesbezüglich die Neudurchführung der Hauptverhandlung aufzutragen war (§ 285 e StPO). Damit erweist sich aber auch der Schuldspruch des Angeklagten A, der in seiner Nichtigkeitsbeschwerde seinen guten Glauben an die von Dr. C erhaltenen Informationen herausstellte, ebenfalls als nicht haltbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei im Hinblick auf die Teilaufhebungen hinsichtlich aller Angeklagten sämtliche Strafaussprüche sowie die Ausprüche über die Vorhaftanrechnung ebenfalls aufzuheben waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle und war auf die Beschwerdeführer A und B zu beschränken, weil der Schuldspruch des Angeklagten Dr. C zur Gänze aufgehoben wurde, womit dessen Kostenersatzpflicht (§ 389 StPO) der Entscheidung im zweiten Rechtsgang vorzubehalten war.

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