OGH 4Ob134/85 (RS0029930)

OGH4Ob134/8528.10.1985

Rechtssatz

Ein schuldhaftes Verhalten des Angestellten muss nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst.

Arbeitgeber — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Erheblichkeit — Schwere — Verschulden — Dienstverhältnis — Veranlassung — Beschränkung — Erwerbstätigkeit — Konkurrenzverbot — Wettbewerbsverbot — Ende — Beendigung — Kausalität — Konkurrenzklausel

 

Normen

AngG §37 Abs2

4 Ob 134/85OGH28.10.1985

Veröff: SZ 58/155 = EvBl 1986/48 S 179 = DRdA 1988,39 (Harrer) = Arb 10478 = RdW 1986,21

8 ObA 68/07vOGH16.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin unberechtigt entlassen wurde, sagt noch nichts darüber aus, ob nicht die Voraussetzungen einer „verschuldeten Kündigung" vorliegen. (T1); Beisatz: Hier: Zum Begriff der unverschuldeten Kündigung iSd Art II Z 3 PZR des ORF. (T2)

9 ObA 103/17pOGH27.09.2017

Beis wie T1; Beisatz: Das schuldbare Verhalten des Angestellten hat der Dienstgeber zu behaupten und zu beweisen. (T3)

9 ObA 36/20iOGH25.06.2020

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19851028_OGH0002_0040OB00134_8500000_004

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