OGH 11Os145/85 (RS0095686)

OGH11Os145/8522.10.1985

Rechtssatz

Bei Wahlmanipulationen, welche ein Beamter (Mitglied bzw Vorsitzender einer Wahlbehörde) als Organ in Vollziehung der Gesetze vornimmt, geht § 302 Abs 1 StGB als eine speziell für Beamte erlassene Vorschrift dem mit einer milderen Strafe bedrohten (allenfalls konkurrierenden) Tatbestand der Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung nach § 266 StGB vor.

Normen

StGB §261 Abs1
StGB §266
StGB §302 Abs1

11 Os 145/85OGH22.10.1985

Veröff: SSt 56/81

17 Os 33/15dOGH07.03.2016

Vgl auch; Beisatz: Auch Mitglieder einer Wahlkommission bei – von den Vorschriften des 18. Abschnitts des StGB nicht geschützten ‑ ÖH‑Wahlen können durch Fälschung deren Ergebnisses Missbrauch der Amtsgewalt begehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19851022_OGH0002_0110OS00145_8500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)